Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 01/2025

Allgemeine Geschäftsbedingungen der German Lashing Robert Böck GmbH zur Verwendung gegenüber Unternehmern

I. Geltungsbereich

  1. Unsere nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jeden von uns zu erfüllenden Auftrag, insbe sondere für die Herstellung individueller Container Sicherungssysteme für Schiffe jedweder Art (nachfolgend „Schiffe“ genannt).
  2. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (nachfol gend „AG“ genannt) sowie Nebenabreden werden nur Vertragsbestandteil, wenn wir der Einbeziehung schriftlich gegenüber dem AG zugestimmt haben.
  3. Diese Geschäftsbedingungen ersetzen alle heutigen und zukünftigen Geschäftsbedingungen unserer AG und schlie ßen diese aus.

II. Vertragsschluss

  1. Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind stets unverbindlich. Sie schließen nur solche Leistungen ein, die ausdrücklich in dem Angebot beschrieben sind. Abweichende Bestellungen oder Auftragsänderungen sind hiervon nicht gedeckt.
  2. Aufträge sind erst nach schriftlicher Bestätigung unsererseits bindend. Der Eingang einer Bestätigungsmail über den Eingang der Bestellung des AG bedeutet nicht die Annahme. Eine Annahme erfolgt stets in Form einer als solche gekennzeichnete Auftragsbestätigung.

III. Vertragsbedingungen

  1. Der AG hat uns mit Vertragsschluss sämtliche erforderlichen Unterlagen des Schiffes zur Verfügung zu stellen, die zur Berechnung und Installation der Systeme erforderlich und notwendig sind. Diese Unterlagen und Angaben sind vom AG vollständig und unentgeltlich beizustellen. Für den Fall, dass die übermittelten Unterlagen unvollständig, falsch oder fehlerhaft sind, haftet hierfür ausschließlich der AG. Sofern ein Mangel oder ein Planungsfehler auf un vollständigen, missverständlichen Beistellungen des AG, insbesondere einem fehlerhaft übermittelten Plan von Sei ten des AG beruht und das von uns zu liefernde System dadurch fehlerhaft bzw. mangelhaft ist, haftet hierfür ebenfalls der AG.
  2. Der AG ist verpflichtet, auf besondere Eigenschaften und spezielle Beschaffenheiten, Vorbelastungen o.ä. des Schif fes hinzuweisen, die sich auf Funktionalität und Sicherheit, der von uns zu liefernden Containersicherungssysteme auswirken können.
  3. Die Kompatibilität der von uns erstellten Konstruktionen mit dem jeweiligen Einsatzort ist vom AG festzustellen.
  4. Eine Änderung an der Konstruktion durch eigene oder fremde Mitarbeiter des AG führen zum sofortigen Erlöschen etwaiger Schadensersatzansprüche oder Gewährleistungsansprüchen. Für den Fall, dass Änderungen erfolgen, sind diese mit uns schriftlich abzustimmen. Für Schäden bzw. Verluste jeglicher Art, die mittelbar oder unmittelbar auf das Unterlassen von Hinweisen zurückzuführen sind, haften wir nicht.

IV.Vertragsaufhebung

  1. Wird uns nach Abschluss des Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, bekannt, dass über das Ver mögen des AG ein gerichtliches Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder der AG Zahlungen in erheblichem Umfang eingestellt hat, können wir Sicherheit für unsere Vergütung bis zu deren vollständigen Höhe verlangen oder unter Anrechnung der von uns gemachten Aufwendungen den Vertrag nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Beibrin gung der Sicherheit, außerordentlich kündigen.
  2. Die gesetzlich vorgesehenen Kündigungsrechte für das Werkvertragsrecht gem. §§ 630 ff. BGB bleiben unberührt.
  3. Kommen wir mit der beauftragten Leistung in Verzug, so kann der AG, sofern ihm nachweisbar ein Schaden entstan den ist, unbeschadet des Rechts, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von dem mit uns jeweils geschlos senen Vertrag zurücktreten, bei Aufrechterhaltung des Vertrages einen Verzugsschaden von 0,5 % des Vertragsprei ses pro vollendeter Kalenderwoche des Verzuges, höchstens jedoch 5 % des Vertragspreises pro Schiffsatz geltend machen. Vorgenanntes gilt unter Ausschluss der Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche und/oder Rechte. Die Begrenzung gilt nicht, sofern der Verzug auf grobem Verschulden (Vorsatz oder grober Fahr lässigkeit) beruht. Dies gilt auch für die Verletzung von Nebenpflichten.

V. Preise

  1. Alle Preise gelten gemäß der vereinbarten Internationalen Handelsklauseln / Incoterms bzw. Auftragsbestätigung. Im Übrigen gelten alle Preise ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Transportkosten, Wertversicherung und Montage nicht ein. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Steuern, etwaige Zölle oder Ein- bzw. Ausfuhrabgaben werden –sofern anfallend- gesondert zu den jeweiligen Gegebenheiten zum Zeitpunkt der Lieferung berechnet und ausgewiesen.
  2. Treten zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, Kostenerhö hungen auf, sind wir berechtigt, nach unserem billigen Ermessen einen entsprechend angepassten Preis zu verlan gen, der den zum Zeitpunkt der Erfüllung des Vertrages üblichen Preis nicht übersteigt, sofern zwischen Abschluss und Erfüllung des Vertrages ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten liegt.

VI. Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ist bei Auslieferung des Auftrags an den AG nach Rechnungsstellung ohne Abzug sofort fällig. Glei ches gilt für Abschlagszahlungen.
  2. Ab Fälligkeit des Vergütungsanspruches stehen uns Zinsen in Höhe von 9 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu. Wir sind berechtigt, weitergehende Ansprüche und Rechte, die im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug des AG im Zusammenhang stehen, geltend zu machen. Dies gilt insbesondere für die Arrestierung und die Belegung von Pfand-/Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechten.
  3. Der AG kann uns gegenüber nur mit unstreitigen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen wirksam aufrechnen.
  4. Der AG ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes nur berechtigt, wenn und soweit sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht oder ein solches gerichtlich festgestellt wurde oder unstreitig ist. Ist der AG mit der Zahlung der Vergütung in Verzug, so können wir die zur Erfüllung unserer Verpflichtung notwendi gen Handlungen bis zum Ausgleich der ausstehenden Vergütung (ggf. einschließlich Verzugszinsen) aufschieben. Der AG ist nicht berechtigt, ohne unsere vorherige Zustimmung, Forderungen an Dritte abzutreten oder mit Forde rungen Dritter aufzurechnen.

VII. Versand

  1. Ein Versand der Auftragsgegenstände erfolgt auf Rechnung und Gefahr des AG. Vorgenanntes gilt auch dann, wenn der Transport durch unsere eigenen Transportmittel durchgeführt wird. Sofern frachtfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt diese auf Gefahr des Empfängers. Lieferfristen sind eingehalten, wenn die Auftragsgegenstände bis zum Ab lauf der Frist unseren Betrieb verlassen haben.
  2. Der AG hat zur Eindeckung aller notwendigen Transportversicherungen und der zollmäßigen Abwicklung der Sen dung Sorge zu tragen. Der AG hat sicherzustellen, dass bei der Versendung alle einschlägigen Aus- und Einfuhrbe stimmungen, die für die von ihm gewählte Destination der Sendung zu beachten sind, eingehalten werden. Sollte den AG ein diesbezügliches Verschulden treffen, ist die Geltendmachung von Verzugsschäden ausgeschlossen.
  3. Bei Transportschäden ist bei Ablieferung des Vertragsgegenstandes der Schaden durch die Frachtführer schriftlich bestätigen zu lassen. Transportschäden sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung zu melden.

VII. Lieferzeit und Lieferung

  1. Fristen und Termine sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden.
  2. Voraussetzung rechtzeitiger Lieferung/Leistung ist die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der Mitwirkungsoblie genheiten und Mitwirkungspflichten des AG. Dies gilt insbesondere für die rechtzeitige Beibringung der vom AG zu beizustellenden Unterlagen und die Klärung aller kaufmännischen (einschließlich verbindlicher Preisvereinbarung) und technischer Fragen. Vereinbarte Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der Verzögerung.
  3. Höhere Gewalt und sonstige Umstände, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen -gleichgültig, ob sie bei uns oder unserem Zulieferer eintreten- befreien uns für die Dauer ihrer Auswirkung und, soweit sie zur Unmöglichkeit unserer Leistung führen, vollständig von der uns obliegenden Liefer- und Leistungspflichten. Haben wir von einem der vorgenannten Fälle Kenntnis, sind wir verpflichtet, dies unverzüglich dem AG gegenüber anzuzeigen.

IX. Mängel

  1. Der AG hat unsere Lieferungen und Leistungen unverzüglich nach Übergabe auf Vollständigkeit (oder vereinbarter Teilleistung) und Mangelfreiheit zu prüfen. Eine Rüge muss unverzüglich und schriftlich sowie ohne schuldhaftes Zögern erfolgen. Erfolgt eine Rüge nicht fristgerecht, gilt die (Teil-)Leistung als vollständig und mangelfrei abgenom men. Vorbehaltlich der Ziffer X.4. dieser Bedingung haften wir nicht für eines Mängel, die durch eine verspätete Anzeige entstehen.
  2. Vor Ausübung eines Rücktritts oder etwaiger Schadensersatzansprüche ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung inner halb einer angemessenen Frist zu geben. Wir haben die Wahl entweder den Mangel zu beseitigen oder neu zu liefern.
  3. Ansprüche des AG auf Ersatz von Aufwendungen zur Ermöglichung der Nacherfüllung, insbesondere die Kosten zur Bereitstellung des Schiffes oder anderer Gegenstände am Erfüllungsort im Sinne dieser Bedingungen sind ausge schlossen, sofern nicht eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt oder wir den Mangel vorsätzlich oder
    grob fahrlässig herbeigeführt haben.
  4. Es bestehen weder Nacherfüllungs- noch Schadensersatzansprüche uns gegenüber, sofern die Mangelhaftigkeit auf ein Verschulden des AG oder von diesem Beauftragen zurückzuführen ist oder er dies hätte verhindern können.
  5. Unsere Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziff. X.
  6. Ersetze Teile gehen in unser Eigentum über.
  7. Vorbehaltlich Ziff. X.4. dieser Bedingung entfallen Mängelansprüche und – rechte des AG, falls die Lieferung oder Leistung durch den AG oder von uns nicht autorisierten Dritten verändert, be- oder verarbeitet, unsachgemäß behan delt oder instandgesetzt werden bzw. wurden. Ferner bestehen für vorgenannte Fälle weder Nacherfüllungs- noch Schadensersatzansprüche uns gegenüber, deren Mangelhaftigkeit auf ein Verhalten des AG oder von diesem Be auftragten zurückzuführen ist.
  8. Wird mit dem AG keine abweichende Vereinbarung getroffen, verjähren Mängelansprüche des AG in einem Jahr ab der Auslieferung. Dies gilt nicht für das arglistige Verschweigen von Mängeln oder den unter Ziff. X.4. dieser Bedin gung genannten Haftungsfällen.
  9. Wir haften ferner nicht für fehlerhafte Berechnungsgrundlagen oder fehlerhafte Übermittlung von Klassifikationsge sellschaften, welche von dem AG beauftragt wurden.

x. Haftung

  1. Sämtliche Arbeiten, Leistungen oder Bereitstellungen erfolgen ausschließlich auf Gefahr und in der Verantwortung des AG.
  2. Vorbehaltlich Ziff X.4. dieser Bedingung haften wir nicht für Schäden, die sich aus der fehlerhaften uns zur Verfügung gestellten oder vorgefundenen Dokumentation ergibt.
  3. Weitergehende, als die in diesen Bedingungen oder in den mit dem AG geschlossenen Vertrag geregelten Ansprü chen sind ausgeschlossen. Es sei denn, sie beruhen auf Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes, einer vor sätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung durch unsere Organe oder leitenden Angestellten. Gesundheits- oder Körperschäden des AG oder seiner Mitarbeiter infolge einer von uns zu vertretende Pflichtverletzung sind ebenfalls von dieser Bedingung ausgenommen, ebenso die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung das ordnungsgemäße Erbringen der uns obliegenden Hauptleistungs pflichten überhaupt ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Ungeachtet der vorstehenden genannten Haftungsfälle haften wir außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nicht für Schäden des AG, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung, insbesondere der Verletzung der Obhuts- und Überwachungspflichten unserer einfachen Erfüllungsgehilfen, beruhen.
  4. Verletzen wir eine vertragswesentliche Pflicht, so ist der Schadensersatzanspruch des AG auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Pflichten, sowie für Gesundheits- und Körperschaden des AG oder seiner Mitarbeiter. Vertragswesentlich und/oder vorherseh bar ist der Schaden mit dessen Entstehen typischerweise auf der Grundlage der Verletzung der jeweiligen vertragli chen Pflicht zu rechnen ist.
  5. Zum Schutz gegen die Folgen vorstehender Haftungsausschlüsse und-begrenzungen ist der AG verpflichtet, diese
    Risiken mit einer entsprechenden Versicherung abzudecken. Der AG hat uns sowie unsere Organe, leitenden Ange
    stellten und Erfüllungsgehilfen im Wege der Mitversicherung in die Versicherungsabdeckung einzubeziehen.

XI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an von uns gelieferter und verbauter Ware bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher sich aus dem Auftrag und aus der Geschäftsverbindung mit dem AG jetzt oder zukünftig, gleich aus welchem Rechts grund, gegen den AG zustehende Ansprüche vor. Dies gilt für alle Ansprüche ab Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder diejenigen Ansprüche, die bereits vor Vertragsschluss entstanden waren.
  2. Der AG ist zu einem Verkauf, Verarbeitung, Vermischung und/oder Verbindung mit anderen Waren sowie zur an schließenden Veräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehaltes berechtigt, so fern diese im ordnungsmäßen Geschäftsbetrieb erfolgen. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vor behaltsware durch den AG ist nicht gestattet, außer wir stimmen diesem schriftlich zu. Von etwaigen Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen Dritter hat der AG uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  3. Eine Verarbeitung oder Umbildung wird ausschließlich für uns vorgenommen. Bei Verbindung oder Vermischung mit Waren, die nicht in unserem Eigentum stehen, wächst unser Eigentumsanteil an der neu hergestellten Ware in dem Verhältnis an, welches der von uns eingebrachten Ware entspricht. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware.
  4. Der AG tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Veräußerung zustehenden Ansprüche mit Nebenrechten und etwai gen Ansprüche gegen seine Versicherer als Sicherheit im Voraus an uns ab, die wir mit Abschluss des jeweiligen
    Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, annehmen. Wird die Vorbehaltsware von dem AG zusammen mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen (unabhängig von Vermischung und Verarbeitung) ver kauft, gelten die Ansprüche in Höhe des ausstehenden Rechnungswertes der Vorbehaltsware an uns abgetreten. Die vorstehende Abtretung beinhaltet keine Stundung der uns gegen den AG zustehenden Zahlungsansprüchen.

XII. Erweitertes Unternehmenspfandrecht

  1. Wegen der beauftragten Leistungen steht uns wegen aller Ansprüche aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis, des sen Bestandteil diese Bedingungen sind, ein vertragliches wie gesetzliches Unternehmerpfandrecht und Zurückbe haltungsrecht zu. Dies umfasst neben den Zurückbehaltungsrechten und Pfandrechten des Bürgerlichen Gesetzbu ches auch diejenigen des HGB. Zurückbehaltungsrechte und Unternehmerpfandrechte stehen uns an allen in unse rem Besitz gelangten Gegenständen aufgrund des gegenwärtigen Auftrages zu.
  2. Die in Ziff. 1. eingeräumten Sicherheiten und Rechte sichern weiter alle uns aus der Geschäftsbeziehung zum Kun den gegenwärtig und künftig zustehenden Ansprüche.

XII. Verwendung von Planungsgrundlagen

  1. Erbringen wir die Leistung unter Verwendung von Entwürfen oder anderen Unterlagen und Angaben des Auftragge bers, ist dieser verpflichtet, uns von jeglichen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf der Verletzung von Eigentums , Urheber- und gewerblichen Schutzrechten infolge der vertragsgemäßen Verwendung dieser Entwürfe beruhen. Dies gilt insbesondere für die Übermittlung von Dokumenten und Unterlagen von Seiten der jeweiligen Klassifikationsge sellschaften.
  2. Wir behalten uns an sämtlichen vorgenommenen Berechnungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben und an den technischen Beschreibungen, sämtliche Eigentums- und Urheber- sowie gewerbliche Schutzrechte vor. Dies betrifft insbesondere das geistige Eigentum an allen vorgenannten Dokumenten. Ohne unsere ausdrückliche schrift liche Einwilligung dürfen die von uns gefertigten Dokumente nicht weitergegeben bzw. anderweitig genutzt werden. Auf Verlangen sind die von uns gefertigten Dokumente unverzüglich von dem Auftraggeber an uns zurückzugeben.

XVI. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Soweit nicht in Ziff. V. 1. anders geregelt, ist im Übrigen Erfüllungsort für sämtliche auf Grundlage eines Vertrages,
    dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, zu erbringenden Leistungen unser Geschäftssitz in Bremen.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus den zu erbringenden Leistungen bzw. Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten sowie alle dazugehörigen Urkunden etc. ist das für unseren Ge schäftssitz zuständige Amts- und Landgericht in Bremen. Umgekehrt bleibt es uns nicht verwehrt, an dem jeweiligen zuständigen Gericht des Wohnortes, Sitz oder des Vermögens des Auftraggebers zu klagen. Insbesondere sind die jenigen Regelungen nicht aufgehoben, welche sich auf die Belegenheit des Schiffes beziehen.
  3. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, wie es unter inländischen Personen Anwendung findet unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen für Verträge über den internationalen Waren kauf.

XV.Schlussbestimmungen / Salvatorische Klausel

  1. Bei Übersetzung dieser Bedingungen in fremde Sprachen sowie bei Auslegungszweifeln ist die deutsche Fassung maßgebend.
  2. Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages, dessen Bestandteil diese Bedingungen sind, unwirk sam, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung werden wir mit dem Auftraggeber eine solche Bestimmung vereinbaren, die das mit der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich Gewollte in vollem Umfang oder – soweit dieses rechtlich nicht möglich ist – weitestgehend rechtlich wirksam geregelt. Für den Fall sich überkreuzender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, welcher wir nicht ausdrücklich widersprochen haben, gilt im Zweifel das Gesetz.